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Arbeit
Wird ein Mensch von einer psychischen Krankheit betroffen, befindet er sich oft in mitten einer Erwerbstätigkeit.
Während des ersten Schubes ist eine krankheitsbedingte Abwesenheit nicht Aussergewöhnliches und klingt der Schub ab oder wurde keine Krankheit eindeutig diagnostiziert, wird die erkrankte Person ihre Arbeit in der Regel wieder aufnehmen. Selten erkennt man gleich zu Beginn, dass sich etwas im Leben des Patienten evt. grundlegend geändert hat und eine Rückkehr ins „alte“ Leben so nicht mehr möglich sein wird. Der Weg zu dieser Erkenntnis ist ein schwieriger Prozess und führt oft zu angespannten Situation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Da einige Krankheiten einen schubhaften Verlauf beschreiben, kann es der betroffenen Person in einer schubfreien Phase durchaus möglich sein, ihre – auch anspruchsvolle – Aufgabe problemlos zu meistern. Problematisch sind jene Phasen, in denen sich die Person in einem Schub befindet und dann zu keinem sozialen Kontakt oder zu konzentriertem Arbeiten mehr fähig ist.
Dies sind Gründe, warum bei lange andauernden Krankheitsverläufen häufig das Arbeitsverhältnis beendet werden muss.
Diese Situation ist insofern problematisch, als dass die erkrankte Person in einer schubfreien Phase ohne Herausforderung und Struktur ihren Tag fristen muss. Psychische Krankheiten stehen ja in keinem Zusammenhang zur Intelligenz der Person, weshalb auch sogenannte „Beschäftigungsjobs“ oft nicht die gewünschte Struktur bringen, sondern eher ein Bore-out mit sich bringen können.
Für Personen, die zu 100% IV-Bezüger sind, gibt es geschützte Arbeitsplätze in Werkstätten, die je nach Institution eher im handwerklichen Bereich (Teilchenanfertigung für Industrie) oder aber im Bürobereich (Postversände vorbereiten) Aufgaben übernehmen.
Ein geschützter Arbeitsplatz ermöglicht den Betroffenen, der Woche eine Struktur zu geben, am Arbeitsprozess des (gesunden) Umfeldes teilzunehmen, sich sozial zu integrieren und ein kleines Taschengeld zu verdienen.
Über geschützte Arbeitsplätze in Ihrer Region informieren Sie gerne die regionalen Verbände der VASK.
Über Bedingungen zur Anstellung in geschützten Arbeitsstätten informiert sie das Bundesamt für Sozialversicherungen.